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Räum- und Streupflicht

Damit es beim ersten Schnee nicht zu gefährlichen Rutschpartien kommt, sind Hauseigentümer und Hausmeister aufgefordert, die Gehwege von Schnee zu räumen, Eis zu entfernen und bei Glätte mit geeigneten Mitteln (z.B. Kies, Split, Sand) zu streuen. Sollte unmittelbar am Grundstück kein Gehweg vorhanden sein, muss ein 1,5 Meter breiter Streifen für den Fußgängerverkehr von Schnee und Eis freigehalten werden. Auf öffentlichem Grund ist dafür aus Umweltschutzgründen allerdings kein Streusalz erlaubt. Der geräumte Schnee ist am Rand der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Wenn das nicht möglich ist, müssen Schnee und Eis am Fahrbahnrand gelagert werden. Nach der Rosenheimer Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung sind Räum- und Streuarbeiten an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es die Sicherheit von Passanten erfordert. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen müssen die Arbeiten erst ab 8 Uhr begonnen werden.

Wird die sogenannte Verkehrssicherungspflicht vom Eigentümer vernachlässigt und ein Passant kommt zu Schaden, können daraus erhebliche, von den Haftpflichtversicherungen nicht gedeckte Schadensersatzforderungen erwachsen.

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