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Wenn Händler defekte Ware nicht zurücknehmen

Verbraucherzentrale Bayern sammelt Erfahrungen von Betroffenen

Mit einer Umfrage möchte die Verbraucherzentrale Bayern erfahren, welche Probleme auftauchen, wenn Verbraucher eine defekte Ware reklamieren. Denn immer wieder versuchen Händler die Gewährleistungsrechte ihrer Kunden mit fadenscheinigen Ausreden zu umgehen.
Fälle wie diesen gibt es häufig: Frau R. aus München kauft in einem Elektromarkt einen Flachbildschirm. Zu Hause stellt sie fest, dass das Fernsehbild gestört ist. Frau R. wendet sich an den Elektromarkt und bittet, das Gerät umzutauschen. Doch das Geschäft verweigert ihren Wunsch und verweist auf die Herstellergarantie. Zu Unrecht, denn Frau R. kann in ihrem Fall Gewährleistungsrechte geltend machen. „Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu beseitigen oder das Produkt umzutauschen“, sagt Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern. Kunden sollten sich vom Verkäufer nicht an den Hersteller verweisen lassen, sondern auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte bestehen. Diese gelten zwei Jahre. Eine Garantie dagegen wird in der Regel vom Hersteller einer Ware freiwillig eingeräumt. Er kann selbst entscheiden, was sie abdeckt und wie lange sie gilt. Eine Garantie gibt es häufig bei Markenartikeln, vor allem bei technischen Geräten.

Etwas anderes gilt, wenn Frau R. feststellen würde, dass der Bildschirm für ihr Wohnzimmer doch zu groß ist und sie das Gerät deshalb zurückgeben möchte. „Darauf muss der Händler nicht reagieren“, weiß Tatjana Halm. „Ein Umtausch oder eine Rücknahme von Artikeln aus persönlichen Gründen ist reine Kulanz des Verkäufers.“ Verbraucher, die Probleme bei der Reklamation defekter Geräte haben, sind aufgerufen, ihre Erfahrungen zu schildern.
Der Online-Fragebogen ist eingestellt auf www.verbraucherzentrale-bayern.de.

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