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Coronavirus: Folgende Geschäfte und Betriebsstätten dürfen in Bayern geöffnet haben

Coronavirus: Folgende Geschäfte und Betriebsstätten dürfen in Bayern geöffnet haben
 
Gemäß Information des Bayerischen Gesundheitsministeriums dürfen während der Ausgangsbeschränkungen in Bayern folgende Geschäfte und Betriebsstätten geöffnet haben:
o Brennstoffhandel (Öl, Pellets usw.)
o Mischbetriebe aller Art, auch wenn Teil des Sortiments vom Verbot betroffen ist, wie Kioske, Einzelhandel mit verschiedenen Sortimenten, Mischbetriebe aus
Handel und Restaurant, Schreibwareneinzelhandel mit Postpaketstation, Lottoläden. Der erlaubte Sortimentsteil muss überwiegen. Wenn bei einem Betrieb der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, soll der erlaubte Teil allein weiter betrieben werden können
o Mischbetriebe des Handwerks (Betriebe des Handwerks, die auch verkaufen)
o Bäckereien in den drei Stunden, die sie nach dem Ladenschlussgesetz an Sonntagen öffnen dürfen
o Lebensmittelspezialgeschäfte wie Weinhandel, Spirituosenläden, Süßwaren- oder Feinkostgeschäfte
o Einzelhandelsgeschäfte, die Jägereibedarf (Munition) verkaufen;
o Geschäfte des Landhandels mit Dünger, Pflanzenschutz, Saatgut, landwirtschaftlichen Maschinen, Ersatzteilen, u.ä.
o Landmaschinenreparatur, Landmaschinenersatzteile
o Landschafts- und Gartenbau
o KFZ-Werkstätten, Ersatzteilhandel
o Autovermietstationen
o LKW-Verkauf an Geschäftskunden
o Paketstationen
o Online-Lieferdienste
o Baumärkte für Handwerker mit Handwerksausweis
o Baustoffhandel
o Großhandel inklusive Lebensmittelgroßhandel
o Lieferung und Montage von Waren, zum Beispiel Küchen.
o Baustellen, Baugewerbe
o Kaminkehrer
o Stördienste aller Art, zum Beispiel Schlüsseldienst
o Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
o Verkehrsdienstleistungen aller Art einschließlich Taxi
o Hotels und Unterkünfte jeglicher Art, die generell oder während der Geltung der
Allgemeinverfügung ausschließlich Geschäftsreisende und/oder Gäste für nicht private touristische Zwecke (zum Beispiel Unterbringung von Personen aus krisenbedingtem Anlass oder. für gewerbliche Zwecke Dritter, zum Beispiel Monteure) aufnehmen.
o Campingbetriebe zur Verfügungstellung einzelner Campingstellplätze, die ausschließlich von Gästen belegt werden, die dort dauerhaft leben und über keine anderweitige Wohnung verfügen.
o Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden / Geschäften, zum Beispiel Ladenrenovierung, Training des Personals, Vorbereitungsarbeiten usw.
o Fahrradreparatur, Fahrradersatzteilhandel
o Zeitungs- und Zeitschriftenverkauf, soweit der überwiegt
o Zeitungszustellung
o Waschsalons
o Pferdeställe
o Freie Berufe generell (Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
o Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler, Reisebüros sowie andere Dienstleistungen, soweit sie online oder telefonisch erbracht werden.
o Bestatter
o Tankstellen, Tankstellenshops
 
Einen umfangreichen Ratgeber für Unternehmen und Arbeitgeber bietet die IHK für München und Oberbayern unter https://www.ihk-muenchen.de/corona/. Dort finden sich unter anderem Informationen zu staatlichen Soforthilfen, zur Kreditabsicherung, Steuerstundung und Kurzarbeit, zu betrieblichen Präventionsmaßnahmen sowie
Managementempfehlungen. Die Informationen werden permanent der Nachrichtenlage angepasst.
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